Mitgliedschaft  

Sie möchten Mitglied im BdK Bundes- verband der Kantinenpächter e.V. werden?


Einfach Antrag auf Mitgliedschaft aus- drucken, ausfüllen und an die angegebene Adresse schicken. Der Beitrag beträgt monatlich EUR 30,-.

Um das Antragsformular anzusehen und auszudrucken, benötigen Sie den Acrobat Reader (download).



Sie haben noch Fragen zur Mitgliedschaft?

Dann wenden Sie sich an folgende Adresse:

BdK Bundesverband der Kantinenpächter e.V.
Die Schatzmeisterin
Jeanette Löbig
Saaleck-Kaserne
97762 Hammelburg

Tel (0 97 32) 21 34
Fax (0 97 32) 74 42
Mobil: (01 52) 25 82 54

E-Mail bundspecht@hotmail.de



Auszug aus der Satzung des BdK Bundesverbandes der Kantinenpächter e.V.

Satzung, §3, Mitgliedschaft
  1. Die ordentliche Mitgliedschaft erwerben kann jeder selbständige Kantinen- betrieb aus den Bereichen der Bundeswehr, Polizei, Bundesgrenzschutz, Post, Behörde und Industrie.

  2. Die passive Mitgliedschaft erwerben können ehemalige Kantinenpächter/innen aus den Bereichen Bundeswehr, Polizei, Bundesgrenzschutz, Post, Behörde und Industrie, wenn sie vorher ordentliches Mitglied des BdK oder seiner Vorläufer waren.

  3. Die Mitgliedschaft von bloßen Bewerbern um Kantinen ist nicht möglich.

Satzung, §4, Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Jede Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden.
    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand oder ein von ihm bestellter Vertreter.
    Die Aufnahme ist zu verweigern, wenn begründete Zweifel bestehen, dass sich der Bewerber nicht uneingeschränkt für die Ziele des BdK einsetzen wird. Gegen die Ablehnung ist binnen zwei Wochen ein schriftlicher Widerspruch an den erweiterten Vorstand zulässig. Dieser entscheidet über die Aufnahme endgültig.

    Die Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den erweiterten Vorstand bedarf keiner Begründung.

  2. Jede Mitgliedschaft endet durch:

    a) Austritt; dieser kann nur zum Ende des Kalenderjahres mit dreimonatige
       Frist und muss in schriftlicher Form geschehen.

    b) Aufgabe seines Status bzw. Tod eines Mitgliedes.

    c) Ausschluss aus dem Verband; der Ausschluss aus dem Verband kann nur     durch Beschluss des erweiterten Vorstandes des BdK vorgenommen     werden, wenn:

    1. ein Mitglied gegen die Interessen des BdK, die Satzung oder auf Grund der Satzung ergangene Beschlüsse verstößt. In diesem Falle soll dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit gegeben werden, sich vor dem Vorstand schriftlich zu erklären.

    2. ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages ganz oder teilweise im Rückstand ist. Ein Ausschluss aus diesem Grunde kann erst nach Ablauf der im 2. Mahnschreiben zu setzenden Zahlungsfrist von vier Wochen, die einen Hinweis auf den vorgesehe-nen Ausschluss enthält, erfolgen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen versehen brieflich bekannt zu geben.

    3. Eine Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Beitragszahlung für das laufende Geschäftsjahr.

Satzung, §5, Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Alle ordentlichen Mitglieder haben Antrags-, Stimm- und aktives Wahlrecht. Gewählt werden können nur natürliche Personen aus den Reihen der Mitglieder.

  2. Die Mitglieder verpflichten sich, die Ziele des BdK in jeder Hinsicht zu unter-stützen und diese nicht zu unterlaufen.

  3. Die Mitglieder verpflichten sich weiter, zuzustimmen, dass der Mitgliedsbeitrag vierteljährlich im voraus jeweils am 01.01. – 01.04. – 01.07. – 01.10. per Lastschrift abgerufen werden kann.

  4. Mitglieder mit nachweislich geringem Umsatz und passive Mitglieder können einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag beantragen. Insgesamt entscheidet hierüber der Vorstand.


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