Sie haben noch Fragen zur
Mitgliedschaft?
Dann wenden Sie sich an folgende Adresse:
BdK Bundesverband der Kantinenpächter e.V.
Die Schatzmeisterin
Jeanette Löbig
Saaleck-Kaserne
97762 Hammelburg
Tel (0 97 32) 21 34
Fax (0 97 32) 74 42
Mobil: (01 52) 25 82 54
E-Mail bundspecht@hotmail.de
Auszug aus der Satzung des BdK Bundesverbandes der Kantinenpächter
e.V.
Satzung, §3, Mitgliedschaft
-
Die ordentliche Mitgliedschaft erwerben kann
jeder selbständige Kantinen- betrieb aus den Bereichen der Bundeswehr,
Polizei, Bundesgrenzschutz, Post, Behörde und Industrie.
-
Die passive Mitgliedschaft erwerben
können ehemalige Kantinenpächter/innen aus den Bereichen Bundeswehr,
Polizei, Bundesgrenzschutz, Post, Behörde und Industrie, wenn sie vorher
ordentliches Mitglied des BdK oder seiner Vorläufer waren.
Die Mitgliedschaft von bloßen Bewerbern
um Kantinen ist nicht möglich.
Satzung, §4, Erwerb und Beendigung der
Mitgliedschaft
-
Jede Mitgliedschaft muss schriftlich
beantragt werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand oder ein von
ihm bestellter Vertreter.
Die Aufnahme ist zu verweigern, wenn begründete
Zweifel bestehen, dass sich der Bewerber nicht uneingeschränkt für
die Ziele des BdK einsetzen wird. Gegen die Ablehnung ist binnen zwei Wochen
ein schriftlicher Widerspruch an den erweiterten Vorstand zulässig. Dieser
entscheidet über die Aufnahme endgültig.
Die Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den
erweiterten Vorstand bedarf keiner Begründung.
- Jede Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt; dieser kann nur zum Ende des
Kalenderjahres mit dreimonatige
Frist und muss in schriftlicher Form geschehen.
b) Aufgabe seines Status bzw. Tod eines Mitgliedes.
c) Ausschluss aus dem Verband; der Ausschluss aus dem
Verband kann nur durch Beschluss des erweiterten
Vorstandes des BdK vorgenommen werden, wenn:
ein Mitglied gegen die Interessen des BdK, die Satzung oder auf Grund
der Satzung ergangene Beschlüsse verstößt. In diesem Falle soll dem Mitglied unter Setzung
einer angemessenen Frist Gelegenheit gegeben werden, sich vor dem Vorstand schriftlich zu
erklären.
-
ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages
ganz oder teilweise im Rückstand ist. Ein Ausschluss aus diesem Grunde kann erst nach
Ablauf der im 2. Mahnschreiben zu setzenden Zahlungsfrist von vier Wochen, die einen
Hinweis auf den vorgesehe-nen Ausschluss enthält, erfolgen.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen versehen brieflich bekannt zu geben.
-
Eine Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur
Beitragszahlung für das laufende Geschäftsjahr.
Satzung, §5, Rechte und Pflichten der Mitglieder
-
Alle ordentlichen Mitglieder haben Antrags-,
Stimm- und aktives Wahlrecht. Gewählt werden können nur
natürliche Personen aus den Reihen der Mitglieder.
-
Die Mitglieder verpflichten sich, die Ziele
des BdK in jeder Hinsicht zu unter-stützen und diese nicht zu
unterlaufen.
-
Die Mitglieder verpflichten sich weiter, zuzustimmen, dass der Mitgliedsbeitrag vierteljährlich im voraus jeweils am 01.01. – 01.04. – 01.07. – 01.10.
per Lastschrift abgerufen werden kann.
-
Mitglieder mit nachweislich geringem Umsatz und passive Mitglieder
können einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag beantragen. Insgesamt entscheidet hierüber der
Vorstand.
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